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AGB für Auftragnehmer

AGB für Kunden
AGB für Auftragnehmer
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Auftragnehmer von Dr. Hebestreit Communications

 
 
Vorwort
 
Diese AGB regeln die Zusammenarbeit von Dr. Hebestreit Communications – kurz h/c genannt – mit ihren Auftragnehmern und freien Mitarbeitern – kurz AN genannt – sowie die Auftragsabwicklung in der Planung, der Herstellung und im Einsatz von Kommunikationsmitteln im Auftrag der h/c, soweit ein bestätigter schriftlicher Auftrag der h/c oder ein Liefer- oder Dienstleistungsvertrag nicht ausdrücklich anderes bestimmt.
 


§ 1 Zusammenarbeit
  1. Der Kunde und die h/c arbeiten vertrauensvoll unter strikter Beachtung der gültigen Rechtslage als ehrbare Kaufleute zusammen.
  2. Bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen, Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen, bei Hindernissen in der Vertragsdurchführung, bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen und bei erreichten Arbeitsfortschritten, die eine Zwischenabstimmung angeraten erscheinen lassen, unterrichten sich die Parteien unverzüglich gegenseitig, um gegebenfalls lenkend in die Durchführung des Auftrags eingreifen zu können.
  3. Der Kunde und die h/c benennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die für die Auftragsdurchführung sachlich und verantwortlich zuständig sind.
  4. Veränderungen in den benannten Personen teilen sich Kunde und die h/c jeweils unverzüglich mit. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
  5. Bei Meinungsverschiedenheiten und Problemen im Rahmen des Auftrags- oder Vertragsverhältnisses versuchen beide Parteien grundsätzlich, durch Kompromissbereitschaft und gegenseitiges Verständnis, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen
§ 2 Sorgfalt, Vertraulichkeit
  1. Der AN verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit mit der h/c zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Informationen und die übergebenen Unterlagen nur für die Zwecke des Auftragsverhältnisses zu verwenden und sie vertraulich zu behandeln.
  2. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Auftrags-/Vertragsende hinaus und gilt auch zuvor, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
  3. Der AN verpflichtet auch von ihm beauftragte Dritte (Unternehmen und Personen) auf die Pflichten gem. (1) und (2).
  4. Presseinformationen und Auskünfte über ihr Vertragsverhältnis und über die jeweils andere Partei sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung zulässig.
§ 3 Treuhänderisches Verhalten
  1. Der AN arbeitet selbstständig und unabhängig nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Er stellt, entsprechend der Aufgaben und Terminvorgaben der h/c, die für die Erfüllung des Auftrags erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen bereit und ist bemüht, die Interessen der h/c – besonders auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter – in jeder möglichen Form zu vertreten.
  2. Der AN und die h/c verpflichten sich, während der Dauer der Zusammenarbeit und für ein Jahr danach, einander keine Mitarbeiter oder freien Mitarbeiter abzuwerben oder ohne Zustimmung der anderen Partei einzustellen.

§ 4 Wettbewerbsverbot

  1. Liegt der Zusammenarbeit zwischen der h/c und dem AN ein auf Zeitdauer abgeschlossener Vertrag zugrunde, verpflichtet sich der AN, für kein Produkt eines anderen Kunden direkt oder indirekt tätig zu werden, das zu dem diesen Auftrag betreffenden Produkt-/Dienstleistungsbereich des h/c-Kunden in direktem oder indirektem Wettbewerb steht, es sei denn, h/c stimmt dem ausdrücklich zu.
  2. Dieser Wettbewerbsausschluß gilt nicht bei projektweiser Beauftragung, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
  3. Der AN verpflichtet sich, während der Dauer des Auftrags-/Vertragsverhältnisses der h/c mit ihren Kunden bis 1 Jahr nach Ende dieses Verhältnisses nicht für den Kunden der h/c direkt oder indirekt tätig zu werden. Sollte ein Kunde dieses Ansinnen stellen, verpflichtet sich der AN unter Hinweis auf diese Bestimmung, eine solche Beauftragung abzulehnen. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gilt eine Vertragsstrafe von 30.000 EUR ohne Ansehen der Auftragsvolumens des h/c-Auftrags als vereinbart. Liegt der Gesamtumsatzwert dieses Auftrags oder mehrerer vom AN für einen h/c-Kunden direkt entgegengenommener Aufträge über 60.000 EUR, so gilt als Vertragsstrafe 50% vom Gesamtumsatzwert als vereinbart.
  4. Die Verpflichtung zu (3) gilt nicht, wenn der AN der h/c vor Erstbeauftragung durch h/c vom Kunden der h/c empfohlen wurde.

§ 5 Auftragsgegenstand

  1. Der AN verpflichtet sich zur Herstellung des im Auftrag der h/c beschriebenen Gegenstands bzw. zur Erbringung der im Auftrag der h/c beschriebenen Dienstleistung.
  2. Arbeitsgrundlage des AN sind in der Regel Auftrag, Auftragsbeschreibung (Briefing), Terminplan und das vereinbarte Honorar einschließlich eventuellem Fremdkostenbudget, jeweils in Schriftform.
  3. Ein dem AN mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen, wenn dieser die Annahme nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Auftragserteilung schriftlich ablehnt.
  4. Der AN sorgt für die ordnungsgemäße und fachgerechte Durchführung aller beauftragten Entwicklungs-, Produktions- und Kommunikationsmaßnahmen. Ihm geeignet erscheinende Dritte darf der AN zur Ausführung seiner auftragsgemäßen Leistungen nur nach vorheriger Abstimmung mit h/c heranziehen.
  5. Bei Nichtgefallen der vom AN präsentierten Vorschläge erbringt der AN grundsätzlich bis zu zwei Nachbesserungsstufen ohne Mehrkosten, falls die Nachbesserung nicht durch eine Änderung der Aufgabenstellung der h/c erforderlich wurde. In diesem Fall ist der Mehraufwand honorarpflichtig.
  6. Im Verlauf der Auftragsabwicklung sind der h/c vor dem Arbeitsbeginn für Maßnahmen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen und dadurch Mehrkosten in Höhe von mehr als 5% der ursprünglich vereinbarten Auftragssumme oder in Höhe von mehr als 250 EUR verursachen, Kostenvoranschläge in Schriftform zur Genehmigung vorzulegen.
  7. Bei der Auftragsdurchführung ist der AN verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit der h/c abzustimmen und ihr insbesondere die Entwürfe für die vorgeschlagenen Kommunikationsmittel, geänderte Terminpläne und die eingeholten Kostenvoranschläge Dritter zur Bewilligung vorzulegen.
  8. Zur Auftragsdurchführung wesentliche Gesprächsergebnisse übermittelt der AN der h/c in Ergebnisprotokollform, es sei denn h/c verzichtet auf dieses Erfordernis. Wird dem Protokoll von der h/c nicht spätestens binnen 5 Werktagen nach Zugang widersprochen, gilt der Inhalt als verbindlich für den weiteren Auftragsfortschritt vereinbart.
  9. Als Liefertermin ist der im Auftrag genannte Termin für alle Teile des herzustellenden Werks bzw. der zu erbringenden Dienstleistung verbindlich. Eine Lieferverzögerung muss der h/c sofort nach Bekanntwerden, spätestens jedoch vor Ablauf von 2/3 der Gesamtauftragsdauer mitgeteilt werden.

§ 6 Mitwirkungspflicht der h/c

  1. Die h/c unterstützt den AN bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen.
  2. Die h/c verpflichtet sich, dem AN das zur Auftragsdurchführung benötigte Informations-, Text-, Bild-, Ton- und Datenmaterial, sowie Hard- und Software innerhalb der vereinbarten Frist zur Verfügung zu stellen, sofern die vereinbarte Mitwirkungsleistung der h/c und/oder die Art des Auftrags dies erfordern.
  3. Die h/c stellt die Unterlagen gem. (2) in einem gängigen, problemlos verwertbaren, digitalen Format nach Anforderung des AN zur Verfügung. Ist eine Konvertierung des von der h/c überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so trägt die h/c die hierfür anfallenden Kosten. Die h/c stellt sicher, dass sie die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte besitzt.
  4. Mitwirkungshandlungen nimmt die h/c auf ihre Kosten vor.
  5. Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung der h/c für h/c im Tätigkeitsbereich des AN tätig sind oder die für ihn mit ihrem Arbeitsergebnis die Auftragserfüllung des AN für die h/c beeinflussen, steht die h/c wie für Erfüllungsgehilfen ein. Der AN haftet nicht für Verzögerungen und Schäden, die ihm an seinem Auftragswerk für die h/c ursächlich durch Verhalten oder Zulieferung eines vorbezeichneten Dritten entstehen oder wenn er aufgrund deren Verhalten seinen Verpflichtungen gegenüber der h/c ganz oder teilweise nicht nachkommen kann.
  6. Die h/c ist verpflichtet, das auftrags- bzw. vertragsgemäß hergestellte Werk bzw. die geschuldete Dienstleistung abzunehmen. Sie sind als auftrags- bzw. vertragsgemäße Leistung anerkannt, wenn die h/c dem AN nicht binnen 14 Tagen nach der Abnahme des Werks oder der Dienstleistung durch den Kunden der h/c anderweitig Mitteilung macht.

§ 7 Leistungsänderungen

  1. Der im Auftrag oder vertraglich festgelegte Umfang der vom AN zu erbringenden Leistungen kann nach näherer Maßgabe des § 5 nur schriftlich geändert werden.
  2. Ein Änderungswunsch der h/c gilt so lange als nicht vereinbart, bis der AN unverzüglich, jedoch innert angemessener Frist Gelegenheit hatte, die Auswirkungen hinsichtlich Machbarkeit, Widersprüchlichkeitsfreiheit, Mehraufwand, Terminen und Vergütung zu prüfen und bis das Prüfungsergebnis in einer eventuellen Auftragsänderung einvernehmlich berücksichtigt worden ist.
  3. Durch Änderungswünsche entstehenden Mehraufwand für Prüfung, Neukalkulation, Stillstandszeiten etc. trägt die h/c nach Maßgabe von Zeit-Mehraufwand und Preisliste des AN. Dies gilt auch, wenn der Änderungswunsch nicht realisiert wird.
  4. Für Terminverzug infolge von Änderungswünschen der h/c haftet die h/c. Der AN ist jedoch gehalten, negative Folgen für die h/c zu begrenzen. Den dadurch entstehenden Mehraufwand des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen (z. B. für Überstunden oder Personal-Umdisposition) trägt die h/c nach Maßgabe von tatsächlich angefallenem Zeit-Mehraufwand und AN-Preisliste.

§ 8 Vergütung

  1. Die h/c verpflichtet sich zur Zahlung der im Auftrag schriftlich vereinbarten Vergütung, wobei Fremdleistungen separat berechnet werden, sofern dies im Auftrag vereinbart wurde.
  2. Wird dem AN von den mit der Schaltung beauftragten Werbeträgern eine Mittlerprovision eingeräumt, so steht diese grundsätzlich dem AN mit dem vereinbarten Anteil zur Abgeltung seiner erbrachten Leistungen zu.
  3. Wird das Honorar für den AN zur Gänze oder in Teilen mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen finanziert, und das zu Beginn der Konzeptionsfindung benannte Media-Schaltvolumen nicht innerhalb eines Jahres geschaltet, um die AN erbrachten Leistungen zu finanzieren, so ist der AN nur dann berechtigt, seinen Aufwand alternativ oder zusätzlich entsprechend seiner Preisliste nach Zeitaufwand zu berechnen, wenn er drei Monate vor Ablauf des genannten Jahres die h/c auf diesen wahrscheinlich eintretenden Umstand schriftlich hingewiesen hat.
  4. Mit dem vereinbarten Honorar sind alle Leistungen des AN, seine Aufwendungen sowie die gem. § 10 vereinbarte Übertragung der Nutzungsrechte mit abgegolten.
  5. Der AN ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis von erbrachter Leistung zum Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert.
  6. Der im h/c-Auftrag erfolgte Beschaffungs-, Organisations- und Überwachungsaufwand des AN für Produktionen Dritter wird nach den Bestimmungen der schriftlichen Auftragserteilung durch h/c an den AN abgegolten.
  7. Bei Druckaufträgen akzeptiert die h/c ausdrücklich keine pauschale Mehrlieferung und Mehrberechnung. Dies gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN dies gestatten.
  8. Leistungen und Auslagen berechnet der AN mit oder ohne Mehrwertsteuer entsprechend seines mit seinem Finanzamt vereinbarten diesbezüglichen Status.
  9. Die Rechnungen des AN über Eigen- und Fremdleistungen sind nach Rechnungseingang und Abnahme der Leistung durch h/c ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  10. Mediarechnungen und Rechnungen für einzelne Werbemittelproduktionen des AN über Dritte sind – sofern Skonto gewährt wird – skontoabzugsfähig nur bis zur Höhe der erhaltenen und mit der Rechnung weitergegebenen Skonti und wenn sie innerhalb der in der Rechnung genannten skontoabzugsberechtigenden Zahlungsfrist von h/c beglichen werden.

§ 9 Ausfallregelungen

  1. Für die Ausarbeitung von Standardangeboten nach Leistungsart, Menge und Preisliste akzeptiert h/c keine Honorarforderungen des potenziellen AN.
  2. Wird der vereinbarte Termin durch den AN nicht eingehalten, so kann h/c dem AN eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass sie die Annahme der Leistung des AN nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach fruchtlosem Fristablauf, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten (Wandelung). Hat der AN die verspätete Herstellung zu vertreten, so kann die h/c Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  3. Kommt die h/c ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung nicht fristgemäß nach, so kann der AN Ersatz seiner tatsächlich entstandenen Aufwendungen sowie eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der angemessenen Entschädigung ergibt sich zum einen aus der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung und zum anderen aus der Ersparnis von Aufwendungen sowie anderweitiger Verwendung der Arbeitskräfte.
  4. Ferner kann der AN der h/c zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass der AN bei fruchtlosem Fristablauf den Auftrags bzw. Vertrag kündigt. In diesem Falle kann der AN einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen, verlangen.
  5. Wenn h/c einen Auftrag abbricht, so wird er dem AN die angefallenen Kosten, ausfallenden Provisionen und aufgewendeten Zeitkosten ersetzen und ihn von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen, welche der AN in Erwartung der Fortdauer des Auftrags eingegangen ist
  6. Die offene Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
  7. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
  8. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 10 Nutzungsrechte

  1. Der AN überträgt der h/c das Recht, die vom AN hergestellten Werke zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkt in allen Nutzungsarten ausschließlich zu nutzen. Dieses ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt h/c, die Werke ganz oder teilweise, unverändert oder verändert für werbliche oder redaktionelle Zwecke zu nutzen, insbesondere in digitaler oder physischer Form zu vervielfältigen, verbreiten, sie zu veröffentlichen oder vorzuführen.
  2. Das Recht der h/c zur Veränderung der Werke bezieht sich insbesondere auf Retuschierungen, Reproduktionen und Verwendung zu Montagen.
  3. Die h/c ist befugt, die Werke unter Ausschluss aller anderen Personen, einschließlich des Urhebers, zu nutzen. Sie kann ihre Rechte und Befugnisse ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
  4. Die Nutzungsrechte gelten so lange als nur widerruflich erteilt, bis h/c die geschuldete Vergütung vollständig entrichtet hat. Befindet sie sich mit der Vergütungszahlung im Verzug, kann der AN die Rechteübertragung für die Dauer des Vollzugs widerrufen.
  5. Der AN verpflichtet sich, die erbrachten Leistungen nicht in wiedererkennbarer Form für andere Auftraggeber zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch über die Beendigung einer Auftragsverhältnisses hinaus.

§ 11 Haftung

  1. Der AN erklärt, dass an den von ihm hergestellten Werken keine Rechte oder Befugnisse Dritter bestehen, die den Rechtsübergang oder die Verwendung der Werke beeinträchtigen können. Andernfalls ist die h/c berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
  2. Soweit bei der Herstellung von Werken Rechte Dritter entstehen, ist der AN verpflichtet, der h/c eine Erklärung der Dritten vorzulegen, dass diese ihre Rechte und Ansprüche nicht geltend machen, bzw. zu erklären, in welchem Umfang die Nutzung gemäß des Auftrags der h/c an den AN von dem Dritten gestattet wird. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, kann h/c die unter (1) genannten Rechte geltend machen.
  3. Der AN haftet hinsichtlich seiner Leistung und der Leistung von ihm zur Erfüllung des Kundenauftrags beauftrageter Dritter für leichte Fahrlässigkeit für den Ausgleich typischer und voraussehbarer Schäden, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung ist nicht begrenzt auf die Höhe der vereinbarten bzw. tatsächlich gezahlten Vergütung.
  4. Erst nach der Abnahme durch den Kunden der h/c ist der AN von der Nachbesserungspflicht befreit. Soweit der Kunde der h/c von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, enfällt die Nachbesserungspflicht des AN.
  5. Für Fehler im Rahmen ihrer Mittlertätigkeit bei Werbeeinschaltungen haftet der AN bei Vorsatz und Fahrlässigkeit für den Ausgleich typischer und voraussehbarer Schäden, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung ist nicht begrenzt auf die Höhe der vereinbarten bzw. tatsächlich gezahlten Vergütung und nicht begrenzt auf die Höhe der Ansprüche, die ihm selbst gegen die Werbungdurchführenden zustehen.
  6. In Verträgen oder gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Dritten (Werbeträger, Werbemittler, Druckereien und sonstige Produktionsfirmen von Kommunikationsmitteln) durch den AN vereinbarte Haftungsbeschränkungen gelten gegenüber der h/c nur, wenn die h/c davon vor Unterauftragserteilung durch den AN Kenntnis erhalten und diesen zugestimmt hat.
  7. Für den Verlust von zur Auftragserfüllung übergebenen Daten und/oder Programmen haftet die h/c, wenn sie nach der Datenübergabe keine Datensicherung vorgenommen hat.
  8. Der AN prüft die rechtliche Unbedenklichkeit seiner vorgeschlagenen Lösungen und Maßnahmen mit der Sorgfalt und den juristischen Grundkenntnissen, die üblicherweise von einem ordentlichen Vertreter seines Berufsstandes erwartet werden dürfen. Er ist nicht verpflichtet, seine Entwürfe und Maßnahmenvorschläge vorher juristisch prüfen zu lassen.
  9. Eine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit eines beauftragten Werkes oder einer Maßnahme entfällt, wenn diese auf ausdrücklichen Wunsch von h/c hergestellt oder vorgenommen wurden, obwohl der AN auf eventuell bestehende rechtliche Bedenken hingewiesen hatte.

§ 12 Entwürfe, Daten, Unterlagen, Leistungsdokumentation

  1. Entwürfe und Arbeitdateien bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum des AN.
  2. Die h/c geht davon aus, dass ihr von AN als geschuldetes Arbeitsergebnis stets nur originalgleiche Kopien übergeben werden, die vernichtet werden können. Die h/c ist zur Rückgabe von Originalen nur dann verpflichtet, wenn diese vom AN als Originale ausdrücklich gekennzeichnet wurden.
  3. Der AN ist nach Beendigung eines Auftragsverhältnisses mit der h/c für die Dauer von 2 Jahren zur Aufbewahrung und Speicherung wesentlicher Unterlagen und Daten kostenlos verpflichtet. Will er sie danach vernichten, ist h/c hiervon in Kenntnis zu setzen. Danach kann h/c die Zustimmung nur verweigern, wenn sie die Kosten der weiteren Aufbewahrung trägt.
  4. Der AN ist nicht berechtigt, die von Ihm entwickelten Kommunikationsmittel zu signieren oder in seiner Eigenwerbung die h/c als Kundenreferenz zu benennen oder die für die h/c entwickelten Lösungen in Kommunikations-Fachmedien öffentlich textlich und visuell zu zitieren, es sei denn die h/c hätte in jedem einzelnen Fall schriftlich ihr Einverstädnis dazu erklärt.
  5. Der AN hat ein Anrecht auf 2 Belegexemplare der von ihm entwickelten Kommunikationsmittel nur dann, wenn diese in gedruckter Form veröffentlicht wurden und h/c von ihren Kunden eine ausreichende Zahl von Belegen erhalten hat.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Als Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch eMails.
  2. Abweichungen von diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Auftragnehmer“ der h/c müssen schriftlich in Vertrags- und/oder Auftragsform erfolgen.
  3. Abweichungen gem. (2) im Einzelfall präjudizieren nicht die fortdauernde Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in partem oder in toto in anderen Fällen.
  4. Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nur mit den Teilen Vertragsbestandteil, die in eine gemeinsame vertragliche Regelung gem. (2) einfließen und somit durch h/c ausdrücklich anerkannt werden.
  5. Es kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.
  6. Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im übrigen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige zulässige Bestimmung, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für hier versehentlich nicht angesprochene Sachverhalte.
  7. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist Solingen.

§ 14 Gültige Fassung
 

Letzter Stand der Überarbeitung dieser gültigen Fassung ist der 24.März 2009.



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