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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Auftragnehmer der Dr. Hebestreit Communications GmbH
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Vorwort
Diese AGB regeln die Zusammenarbeit der Dr. Hebestreit Communications
GmbH – kurz h/c genannt – mit ihren Auftragnehmern
und freien Mitarbeitern – kurz AN genannt – sowie
die Auftragsabwicklung in der Planung, der Herstellung und
im Einsatz von Kommunikationsmitteln im Auftrag der h/c, soweit
ein bestätigter schriftlicher Auftrag der h/c oder ein
Liefer- oder Dienstleistungsvertrag nicht ausdrücklich
anderes bestimmt.
§ 1 Zusammenarbeit
- Der Kunde und die h/c arbeiten vertrauensvoll unter strikter
Beachtung der gültigen Rechtslage als ehrbare Kaufleute
zusammen.
- Bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen, Zweifel
an der Rechtmäßigkeit oder Richtigkeit der Vorgehensweise
des anderen, bei Hindernissen in der Vertragsdurchführung,
bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen und bei erreichten
Arbeitsfortschritten, die eine Zwischenabstimmung angeraten
erscheinen lassen, unterrichten sich die Parteien unverzüglich
gegenseitig, um gegebenfalls lenkend in die Durchführung
des Auftrags eingreifen zu können.
- Der Kunde und die h/c benennen einander Ansprechpartner
und deren Stellvertreter, die für die Auftragsdurchführung
sachlich und verantwortlich zuständig sind.
- Veränderungen in den benannten Personen teilen sich
Kunde und die h/c jeweils unverzüglich mit. Bis zum
Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten
Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt,
im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen
abzugeben und entgegenzunehmen.
- Bei Meinungsverschiedenheiten und Problemen im Rahmen
des Auftrags- oder Vertragsverhältnisses versuchen
beide Parteien grundsätzlich, durch Kompromissbereitschaft
und gegenseitiges Verständnis, eine einvernehmliche
Lösung herbeizuführen
§ 2 Sorgfalt, Vertraulichkeit
- Der AN verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit
mit der h/c zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen
Informationen und die übergebenen Unterlagen nur für
die Zwecke des Auftragsverhältnisses zu verwenden und
sie vertraulich zu behandeln.
- Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt
über das Auftrags-/Vertragsende hinaus und gilt auch
zuvor, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
- Der AN verpflichtet auch von ihm beauftragte Dritte (Unternehmen
und Personen) auf die Pflichten gem. (1) und (2).
- Presseinformationen und Auskünfte über ihr Vertragsverhältnis
und über die jeweils andere Partei sind nur nach vorheriger
schriftlicher Abstimmung zulässig.
§ 3 Treuhänderisches Verhalten
- Der AN arbeitet selbstständig und unabhängig
nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Er stellt, entsprechend
der Aufgaben und Terminvorgaben der h/c, die für die
Erfüllung des Auftrags erforderlichen personellen und
sachlichen Ressourcen bereit und ist bemüht, die Interessen
der h/c – besonders auch bei der Auswahl und Beauftragung
Dritter – in jeder möglichen Form zu vertreten.
- Der AN und die h/c verpflichten sich, während der
Dauer der Zusammenarbeit und für ein Jahr danach, einander
keine Mitarbeiter oder freien Mitarbeiter abzuwerben oder
ohne Zustimmung der anderen Partei einzustellen.
§ 4 Wettbewerbsverbot
- Liegt der Zusammenarbeit zwischen der h/c und dem AN ein
auf Zeitdauer abgeschlossener Vertrag zugrunde, verpflichtet
sich der AN, für kein Produkt eines anderen Kunden
direkt oder indirekt tätig zu werden, das zu dem diesen
Auftrag betreffenden Produkt-/Dienstleistungsbereich des
h/c-Kunden in direktem oder indirektem Wettbewerb steht,
es sei denn, h/c stimmt dem ausdrücklich zu.
- Dieser Wettbewerbsausschluß gilt nicht bei projektweiser
Beauftragung, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
- Der AN verpflichtet sich, während der Dauer des Auftrags-/Vertragsverhältnisses
der h/c mit ihren Kunden bis 1 Jahr nach Ende dieses Verhältnisses
nicht für den Kunden der h/c direkt oder indirekt tätig
zu werden. Sollte ein Kunde dieses Ansinnen stellen, verpflichtet
sich der AN unter Hinweis auf diese Bestimmung, eine solche
Beauftragung abzulehnen. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung
gilt eine Vertragsstrafe von 30.000 EUR ohne Ansehen der
Auftragsvolumens des h/c-Auftrags als vereinbart. Liegt
der Gesamtumsatzwert dieses Auftrags oder mehrerer vom AN
für einen h/c-Kunden direkt entgegengenommener Aufträge
über 60.000 EUR, so gilt als Vertragsstrafe 50% vom
Gesamtumsatzwert als vereinbart.
- Die Verpflichtung zu (3) gilt nicht, wenn der AN der h/c
vor Erstbeauftragung durch h/c vom Kunden der h/c empfohlen
wurde.
§ 5 Auftragsgegenstand
- Der AN verpflichtet sich zur Herstellung des im Auftrag
der h/c beschriebenen Gegenstands bzw. zur Erbringung der
im Auftrag der h/c beschriebenen Dienstleistung.
- Arbeitsgrundlage des AN sind in der Regel Auftrag, Auftragsbeschreibung
(Briefing), Terminplan und das vereinbarte Honorar einschließlich
eventuellem Fremdkostenbudget, jeweils in Schriftform.
- Ein dem AN mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen,
wenn dieser die Annahme nicht innerhalb von 5 Werktagen
nach Auftragserteilung schriftlich ablehnt.
- Der AN sorgt für die ordnungsgemäße und
fachgerechte Durchführung aller beauftragten Entwicklungs-,
Produktions- und Kommunikationsmaßnahmen. Ihm geeignet
erscheinende Dritte darf der AN zur Ausführung seiner
auftragsgemäßen Leistungen nur nach vorheriger
Abstimmung mit h/c heranziehen.
- Bei Nichtgefallen der vom AN präsentierten Vorschläge
erbringt der AN grundsätzlich bis zu zwei Nachbesserungsstufen
ohne Mehrkosten, falls die Nachbesserung nicht durch eine
Änderung der Aufgabenstellung der h/c erforderlich
wurde. In diesem Fall ist der Mehraufwand honorarpflichtig.
- Im Verlauf der Auftragsabwicklung sind der h/c vor dem
Arbeitsbeginn für Maßnahmen, die über den
ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen
und dadurch Mehrkosten in Höhe von mehr als 5% der
ursprünglich vereinbarten Auftragssumme oder in Höhe
von mehr als 250 EUR verursachen, Kostenvoranschläge
in Schriftform zur Genehmigung vorzulegen.
- Bei der Auftragsdurchführung ist der AN verpflichtet,
sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit
der h/c abzustimmen und ihr insbesondere die Entwürfe
für die vorgeschlagenen Kommunikationsmittel, geänderte
Terminpläne und die eingeholten Kostenvoranschläge
Dritter zur Bewilligung vorzulegen.
- Zur Auftragsdurchführung wesentliche Gesprächsergebnisse
übermittelt der AN der h/c in Ergebnisprotokollform,
es sei denn h/c verzichtet auf dieses Erfordernis. Wird
dem Protokoll von der h/c nicht spätestens binnen 5
Werktagen nach Zugang widersprochen, gilt der Inhalt als
verbindlich für den weiteren Auftragsfortschritt vereinbart.
- Als Liefertermin ist der im Auftrag genannte Termin für
alle Teile des herzustellenden Werks bzw. der zu erbringenden
Dienstleistung verbindlich. Eine Lieferverzögerung
muss der h/c sofort nach Bekanntwerden, spätestens
jedoch vor Ablauf von 2/3 der Gesamtauftragsdauer mitgeteilt
werden.
§ 6 Mitwirkungspflicht der h/c
- Die h/c unterstützt den AN bei der Erfüllung
seiner vertraglich geschuldeten Leistungen.
- Die h/c verpflichtet sich, dem AN das zur Auftragsdurchführung
benötigte Informations-, Text-, Bild-, Ton- und Datenmaterial,
sowie Hard- und Software innerhalb der vereinbarten Frist
zur Verfügung zu stellen, sofern die vereinbarte Mitwirkungsleistung
der h/c und/oder die Art des Auftrags dies erfordern.
- Die h/c stellt die Unterlagen gem. (2) in einem gängigen,
problemlos verwertbaren, digitalen Format nach Anforderung
des AN zur Verfügung. Ist eine Konvertierung des von
der h/c überlassenen Materials in ein anderes Format
erforderlich, so trägt die h/c die hierfür anfallenden
Kosten. Die h/c stellt sicher, dass sie die zur Nutzung
dieser Materialien erforderlichen Rechte besitzt.
- Mitwirkungshandlungen nimmt die h/c auf ihre Kosten vor.
- Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung
der h/c für h/c im Tätigkeitsbereich des AN tätig
sind oder die für ihn mit ihrem Arbeitsergebnis die
Auftragserfüllung des AN für die h/c beeinflussen,
steht die h/c wie für Erfüllungsgehilfen ein.
Der AN haftet nicht für Verzögerungen und Schäden,
die ihm an seinem Auftragswerk für die h/c ursächlich
durch Verhalten oder Zulieferung eines vorbezeichneten Dritten
entstehen oder wenn er aufgrund deren Verhalten seinen Verpflichtungen
gegenüber der h/c ganz oder teilweise nicht nachkommen
kann.
- Die h/c ist verpflichtet, das auftrags- bzw. vertragsgemäß
hergestellte Werk bzw. die geschuldete Dienstleistung abzunehmen.
Sie sind als auftrags- bzw. vertragsgemäße Leistung
anerkannt, wenn die h/c dem AN nicht binnen 14 Tagen nach
der Abnahme des Werks oder der Dienstleistung durch den
Kunden der h/c anderweitig Mitteilung macht.
§ 7 Leistungsänderungen
- Der im Auftrag oder vertraglich festgelegte Umfang der
vom AN zu erbringenden Leistungen kann nach näherer
Maßgabe des § 5 nur schriftlich geändert
werden.
- Ein Änderungswunsch der h/c gilt so lange als nicht
vereinbart, bis der AN unverzüglich, jedoch innert
angemessener Frist Gelegenheit hatte, die Auswirkungen
hinsichtlich Machbarkeit, Widersprüchlichkeitsfreiheit, Mehraufwand,
Terminen und Vergütung zu prüfen und bis das Prüfungsergebnis
in einer eventuellen Auftragsänderung einvernehmlich
berücksichtigt worden ist.
- Durch Änderungswünsche entstehenden Mehraufwand
für Prüfung, Neukalkulation, Stillstandszeiten
etc. trägt die h/c nach Maßgabe von Zeit-Mehraufwand
und Preisliste des AN. Dies gilt auch, wenn der Änderungswunsch
nicht realisiert wird.
- Für Terminverzug infolge von Änderungswünschen
der h/c haftet die h/c. Der AN ist jedoch gehalten, negative
Folgen für die h/c zu begrenzen. Den dadurch entstehenden
Mehraufwand des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen (z.
B. für Überstunden oder Personal-Umdisposition)
trägt die h/c nach Maßgabe von tatsächlich
angefallenem Zeit-Mehraufwand und AN-Preisliste.
§ 8 Vergütung
- Die h/c verpflichtet sich zur Zahlung der im Auftrag schriftlich
vereinbarten Vergütung, wobei Fremdleistungen separat
berechnet werden, sofern dies im Auftrag vereinbart wurde.
- Wird dem AN von den mit der Schaltung beauftragten Werbeträgern
eine Mittlerprovision eingeräumt, so steht diese grundsätzlich
dem AN mit dem vereinbarten Anteil zur Abgeltung seiner
erbrachten Leistungen zu.
- Wird das Honorar für den AN zur Gänze oder in
Teilen mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen finanziert,
und das zu Beginn der Konzeptionsfindung benannte Media-Schaltvolumen
nicht innerhalb eines Jahres geschaltet, um die AN erbrachten
Leistungen zu finanzieren, so ist der AN nur dann berechtigt,
seinen Aufwand alternativ oder zusätzlich entsprechend
seiner Preisliste nach Zeitaufwand zu berechnen, wenn er
drei Monate vor Ablauf des genannten Jahres die h/c auf
diesen wahrscheinlich eintretenden Umstand schriftlich
hingewiesen hat.
- Mit dem vereinbarten Honorar sind alle Leistungen des
AN, seine Aufwendungen sowie die gem. § 10 vereinbarte
Übertragung der Nutzungsrechte mit abgegolten.
- Der AN ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen
zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis von
erbrachter Leistung zum Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten
Leistung orientiert.
- Der im h/c-Auftrag erfolgte Beschaffungs-, Organisations-
und Überwachungsaufwand des AN für Produktionen
Dritter wird nach den Bestimmungen der schriftlichen Auftragserteilung
durch h/c an den AN abgegolten.
- Bei Druckaufträgen akzeptiert die h/c ausdrücklich
keine pauschale Mehrlieferung und Mehrberechnung. Dies gilt
auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des AN dies gestatten.
- Leistungen und Auslagen berechnet der AN mit oder ohne
Mehrwertsteuer entsprechend seines mit seinem Finanzamt
vereinbarten diesbezüglichen Status.
- Die Rechnungen des AN über Eigen- und Fremdleistungen
sind nach Rechnungseingang und Abnahme der Leistung durch
h/c ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Mediarechnungen und Rechnungen für einzelne Werbemittelproduktionen
des AN über Dritte sind – sofern Skonto gewährt
wird – skontoabzugsfähig nur bis zur Höhe
der erhaltenen und mit der Rechnung weitergegebenen Skonti
und wenn sie innerhalb der in der Rechnung genannten skontoabzugsberechtigenden
Zahlungsfrist von h/c beglichen werden.
§ 9 Ausfallregelungen
- Für die Ausarbeitung von Standardangeboten nach Leistungsart,
Menge und Preisliste akzeptiert h/c keine Honorarforderungen
des potenziellen AN.
- Wird der vereinbarte Termin durch den AN nicht eingehalten,
so kann h/c dem AN eine angemessene Frist mit der Erklärung
bestimmen, dass sie die Annahme der Leistung des AN nach
Ablauf der Frist ablehnt. Nach fruchtlosem Fristablauf,
ist sie berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten (Wandelung).
Hat der AN die verspätete Herstellung zu vertreten,
so kann die h/c Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
- Kommt die h/c ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung nicht
fristgemäß nach, so kann der AN Ersatz seiner
tatsächlich entstandenen Aufwendungen sowie eine angemessene
Entschädigung verlangen. Die Höhe der angemessenen
Entschädigung ergibt sich zum einen aus der Dauer des
Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung
und zum anderen aus der Ersparnis von Aufwendungen sowie
anderweitiger Verwendung der Arbeitskräfte.
- Ferner kann der AN der h/c zur Nachholung der Handlung
eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen,
dass der AN bei fruchtlosem Fristablauf den Auftrags bzw.
Vertrag kündigt. In diesem Falle kann der AN einen
der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung
und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen
Auslagen, verlangen.
- Wenn h/c einen Auftrag abbricht, so wird er dem AN die
angefallenen Kosten, ausfallenden Provisionen und aufgewendeten
Zeitkosten ersetzen und ihn von allen Verbindlichkeiten
gegenüber Dritten freistellen, welche der AN in Erwartung
der Fortdauer des Auftrags eingegangen ist
- Die offene Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger
schriftlicher Genehmigung der anderen Vertragspartei zulässig.
Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die
Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
- Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen
aus dem gleichen Vertragsverhältnis geltend gemacht
werden.
- Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen,
die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 10 Nutzungsrechte
- Der AN überträgt der h/c das Recht, die vom
AN hergestellten Werke zeitlich, räumlich und sachlich
uneingeschränkt in allen Nutzungsarten ausschließlich
zu nutzen. Dieses ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt
h/c, die Werke ganz oder teilweise, unverändert oder
verändert für werbliche oder redaktionelle Zwecke
zu nutzen, insbesondere in digitaler oder physischer Form
zu vervielfältigen, verbreiten, sie zu veröffentlichen
oder vorzuführen.
- Das Recht der h/c zur Veränderung der Werke bezieht
sich insbesondere auf Retuschierungen, Reproduktionen und
Verwendung zu Montagen.
- Die h/c ist befugt, die Werke unter Ausschluss aller anderen
Personen, einschließlich des Urhebers, zu nutzen.
Sie kann ihre Rechte und Befugnisse ganz oder teilweise
auf Dritte übertragen.
- Die Nutzungsrechte gelten so lange als nur widerruflich
erteilt, bis h/c die geschuldete Vergütung vollständig
entrichtet hat. Befindet sie sich mit der Vergütungszahlung
im Verzug, kann der AN die Rechteübertragung für
die Dauer des Vollzugs widerrufen.
- Der AN verpflichtet sich, die erbrachten Leistungen nicht
in wiedererkennbarer Form für andere Auftraggeber zu
verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch über die
Beendigung einer Auftragsverhältnisses hinaus.
§ 11 Haftung
- Der AN erklärt, dass an den von ihm hergestellten
Werken keine Rechte oder Befugnisse Dritter bestehen, die
den Rechtsübergang oder die Verwendung der Werke beeinträchtigen
können. Andernfalls ist die h/c berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
- Soweit bei der Herstellung von Werken Rechte Dritter entstehen,
ist der AN verpflichtet, der h/c eine Erklärung der
Dritten vorzulegen, dass diese ihre Rechte und Ansprüche
nicht geltend machen, bzw. zu erklären, in welchem
Umfang die Nutzung gemäß des Auftrags der h/c
an den AN von dem Dritten gestattet wird. Kommt der AN dieser
Verpflichtung nicht nach, kann h/c die unter (1) genannten
Rechte geltend machen.
- Der AN haftet hinsichtlich seiner Leistung und der Leistung
von ihm zur Erfüllung des Kundenauftrags beauftrageter
Dritter für leichte Fahrlässigkeit für den
Ausgleich typischer und voraussehbarer Schäden, mit
dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
Die Haftung ist nicht begrenzt auf die Höhe der vereinbarten
bzw. tatsächlich gezahlten Vergütung.
- Erst nach der Abnahme durch den Kunden der h/c ist der
AN von der Nachbesserungspflicht befreit. Soweit der Kunde
der h/c von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, enfällt
die Nachbesserungspflicht des AN.
- Für Fehler im Rahmen ihrer Mittlertätigkeit
bei Werbeeinschaltungen haftet der AN bei Vorsatz und Fahrlässigkeit
für den Ausgleich typischer und voraussehbarer Schäden,
mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
Die Haftung ist nicht begrenzt auf die Höhe der vereinbarten
bzw. tatsächlich gezahlten Vergütung und nicht
begrenzt auf die Höhe der Ansprüche, die ihm selbst
gegen die Werbungdurchführenden zustehen.
- In Verträgen oder gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
mit Dritten (Werbeträger, Werbemittler, Druckereien
und sonstige Produktionsfirmen von Kommunikationsmitteln)
durch den AN vereinbarte Haftungsbeschränkungen gelten
gegenüber der h/c nur, wenn die h/c davon vor Unterauftragserteilung
durch den AN Kenntnis erhalten und diesen zugestimmt hat.
- Für den Verlust von zur Auftragserfüllung übergebenen
Daten und/oder Programmen haftet die h/c, wenn sie nach
der Datenübergabe keine Datensicherung vorgenommen hat.
- Der AN prüft die rechtliche Unbedenklichkeit seiner
vorgeschlagenen Lösungen und Maßnahmen mit der
Sorgfalt und den juristischen Grundkenntnissen, die üblicherweise
von einem ordentlichen Vertreter seines Berufsstandes erwartet
werden dürfen. Er ist nicht verpflichtet, seine Entwürfe
und Maßnahmenvorschläge vorher juristisch prüfen
zu lassen.
- Eine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit
eines beauftragten Werkes oder einer Maßnahme entfällt,
wenn diese auf ausdrücklichen Wunsch von h/c hergestellt
oder vorgenommen wurden, obwohl der AN auf eventuell bestehende
rechtliche Bedenken hingewiesen hatte.
§ 12 Entwürfe, Daten, Unterlagen,
Leistungsdokumentation
- Entwürfe und Arbeitdateien bleiben nach geltendem
Urheberrecht Eigentum des AN.
- Die h/c geht davon aus, dass ihr von AN als geschuldetes
Arbeitsergebnis stets nur originalgleiche Kopien übergeben
werden, die vernichtet werden können. Die h/c ist zur
Rückgabe von Originalen nur dann verpflichtet, wenn
diese vom AN als Originale ausdrücklich gekennzeichnet
wurden.
- Der AN ist nach Beendigung eines Auftragsverhältnisses
mit der h/c für die Dauer von 2 Jahren zur Aufbewahrung
und Speicherung wesentlicher Unterlagen und Daten kostenlos
verpflichtet. Will er sie danach vernichten, ist h/c hiervon
in Kenntnis zu setzen. Danach kann h/c die Zustimmung nur
verweigern, wenn sie die Kosten der weiteren Aufbewahrung
trägt.
- Der AN ist nicht berechtigt, die von Ihm entwickelten
Kommunikationsmittel zu signieren oder in seiner Eigenwerbung
die h/c als Kundenreferenz zu benennen oder die für
die h/c entwickelten Lösungen in Kommunikations-Fachmedien
öffentlich textlich und visuell zu zitieren, es sei
denn die h/c hätte in jedem einzelnen Fall schriftlich
ihr Einverstädnis dazu erklärt.
- Der AN hat ein Anrecht auf 2 Belegexemplare der von ihm
entwickelten Kommunikationsmittel nur dann, wenn diese in
gedruckter Form veröffentlicht wurden und h/c von ihren
Kunden eine ausreichende Zahl von Belegen erhalten hat.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Als Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten auch eMails.
- Abweichungen von diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für Auftragnehmer“ der h/c müssen schriftlich
in Vertrags- und/oder Auftragsform erfolgen.
- Abweichungen gem. (2) im Einzelfall präjudizieren
nicht die fortdauernde Gültigkeit dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in partem oder in toto in anderen
Fällen.
- Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden
nur mit den Teilen Vertragsbestandteil, die in eine gemeinsame
vertragliche Regelung gem. (2) einfließen und somit
durch h/c ausdrücklich anerkannt werden.
- Es kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.
- Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit
im übrigen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung
tritt diejenige zulässige Bestimmung, die in ihrer
Wirkung der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten
kommt. Entsprechendes gilt für hier versehentlich nicht
angesprochene Sachverhalte.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten,
auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist
Düsseldorf.
§ 14 Gültige Fassung
Letzter Stand der Überarbeitung dieser gültigen
Fassung ist der 24. Januar 2004
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