Vorwort
Diese AGB regeln Zusammenarbeit der Dr. Hebestreit Communications
GmbH – kurz h/c genannt – mit ihren Kunden sowie
die Auftragsabwicklung in der Planung, der Herstellung und im
Einsatz von Kommunikationsmitteln im Kundenauftrag, soweit ein
bestätigter schriftlicher Kundenauftrag oder ein Agenturvertrag
nicht ausdrücklich anderes bestimmt.
§ 1 Zusammenarbeit
- Der Kunde und die h/c arbeiten vertrauensvoll unter strikter
Beachtung der gültigen Rechtslage als ehrbare Kaufleute
zusammen.
- Bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen, Zweifel
an der Rechtmäßigkeit oder Richtigkeit der Vorgehensweise
des anderen, bei Hindernissen in der Vertragsdurchführung,
bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen und bei erreichten
Arbeitsfortschritten, die eine Zwischenabstimmung angeraten
erscheinen lassen, unterrichten sich die Parteien unverzüglich
gegenseitig, um gegebenfalls lenkend in die Durchführung
des Auftrags eingreifen zu können.
- Der Kunde und die h/c benennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter,
die für die Auftragsdurchführung sachlich und
verantwortlich zuständig sind.
- Veränderungen in den benannten Personen teilen sich Kunde und die h/c
jeweils unverzüglich mit. Bis zum Zugang einer solchen
Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder
deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen
Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
- Bei Meinungsverschiedenheiten und Problemen im Rahmen des
Auftrags- oder Vertragsverhältnisses versuchen beide Parteien
grundsätzlich, durch Kompromissbereitschaft und gegenseitiges
Verständnis, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen
§ 2 Sorgfalt, Vertraulichkeit
- Die h/c verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit
mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen
Informationen und die übergebenen Unterlagen nur für
die Zwecke des Auftragsverhältnisses zu verwenden und
sie vertraulich zu behandeln.
- Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt
über das Vertragsende hinaus und gilt auch zuvor, wenn
eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
- Die h/c verpflichtet auch von ihr beauftragte Dritte (Unternehmen
und Personen) auf die Pflichten gem. (1) und (2).
- Presseinformationen und Auskünfte über ihr Vertragsverhältnis
und über die jeweils andere Partei sind nur nach vorheriger
schriftlicher Abstimmung zulässig.
§ 3 Treuhänderisches Verhalten
- Die h/c arbeitet als selbstständiges, unabhängiges
Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten.
Sie stellt, entsprechend der Aufgaben und Terminvorgaben
des Kunden, die für die Erfüllung des Auftrags
erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen bereit
und ist bemüht, in der Beratung absolute Objektivität
zu wahren und die Kundeninteressen – besonders auch
bei der Auswahl und Beauftragung Dritter – in jeder
möglichen Form zu vertreten.
- Der Kunde und die h/c verpflichten sich, während
der Dauer der Zusammenarbeit und für ein Jahr danach,
einander keine Mitarbeiter oder freien Mitarbeiter abzuwerben
oder ohne Zustimmung der anderen Partei einzustellen. Gleiches
gilt für die direkte Beauftragung eines Subunternehmers
des Vertragspartners. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gilt
eine Vertragsstrafe von 30.000 EUR als vereinbart.
§ 4 Wettbewerbsverbot
- Liegt der Zusammenarbeit zwischen der h/c und dem Kunden
ein auf Zeitdauer abgeschlossener Agenturvertrag zugrunde,
verpflichtet sich die h/c, kein Produkt eines anderen Kunden
agenturmäßig zu betreuen, das zu dem diesen Vertrag
betreffenden Produkt-/Dienstleistungsbereich in direktem
oder indirektem Wettbewerb steht, es sei denn, der Kunde
stimmt dem ausdrücklich zu.
- Dieser Wettbewerbsausschluß gilt nicht bei projektweiser
Beauftragung, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
§ 5 Auftragsdurchführung
- Arbeitsgrundlage der h/c sind in der Regel Auftrag, Auftragsbeschreibung
(Kundenbriefing), Auftragsbestätigung (Rückbriefing),
Terminplan und Kostenvoranschlag, jeweils in Schriftform.
- Ein der h/c mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen,
wenn die h/c die Annahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach
Auftragserteilung schriftlich ablehnt.
- Die h/c überwacht die ordnungsgemäße und
fachgerechte Durchführung aller beauftragten Entwicklungs-,
Produktions- und Kommunikationsmaßnahmen. Es steht
im Ermessen der h/c, für die Ausführung ihrer
Leistungen, unter Beachtung der §§ 1 bis 3 ihr
geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.
- Bei Nichtgefallen der von ihr präsentierten Vorschläge
erbringt die h/c grundsätzlich bis zu zwei Nachbesserungsstufen
ohne Mehrkosten, falls die Nachbesserung nicht durch eine
Änderung der Aufgabenstellung des Kunden erforderlich
wurde. In diesem Fall ist der Mehraufwand honorarpflichtig.
Bei Gefallen der erstvorgelegten Vorschläge ist der
Kunde nicht berechtigt, einen Honorarnachlass zu fordern.
- Im Verlauf der Auftragsabwicklung sind dem Kunden vor
dem Arbeitsbeginn für Maßnahmen, die über
den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen
und dadurch Mehrkosten in Höhe von mehr als 10% der
ursprünglich vereinbarten Auftragssumme oder in Höhe
von mehr als 500 EUR verursachen, Kostenvoranschläge
in Schriftform zur Genehmigung vorzulegen.
- Bei der Auftragsdurchführung ist die h/c verpflichtet,
sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit
dem Kunden abzustimmen und ihm insbesondere die Entwürfe
für die vorgeschlagenen Kommunikationsmittel, geänderte
Terminpläne und die eingeholten Kostenvoranschläge
Dritter zur Bewilligung vorzulegen.
- Zur Auftragsdurchführung wesentliche Gesprächsergebnisse
übermittelt die h/c dem Kunden in Ergebnisprotokollform.
Wird dem vom Kunden nicht spätestens binnen 5 Arbeitstagen
nach Zugang widersprochen, gilt der Inhalt als verbindlich
für den weiteren Auftragsfortschritt vereinbart.
- Terminvereinbarungen werden von der h/c mit der allgemeinen
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte
bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Andernfalls
ist die h/c lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen
Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrags dieserhalb
ist ausgeschlossen.
§ 6 Mitwirkungspflicht des Kunden
- Der Kunde unterstützt die h/c bei der Erfüllung
ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen.
- Der Kunde verpflichtet sich, der h/c das zur Auftragsdurchführung
benötigte Informations-, Text-, Bild-, Ton- und Datenmaterial,
sowie Hard- und Software innerhalb der vereinbarten Frist
zur Verfügung zu stellen, sofern die vereinbarte Mitwirkungsleistung
des Kunden und/oder die Art des Auftrags dies erfordern.
- Der Kunde stellt die Unterlagen gem. (2) in einem gängigen,
problemlos verwertbaren, digitalen Format nach Anforderung
der h/c zur Verfügung. Ist eine Konvertierung des vom
Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format
erforderlich, so trägt der Kunde die hierfür anfallenden
Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass er die zur Nutzung
dieser Materialien erforderlichen Rechte besitzt.
- Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten
vor.
- Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung
des Kunden für den Kunden im Tätigkeitsbereich
der h/c tätig sind oder die für ihn mit ihrem
Arbeitsergebnis die Auftragserfüllung der h/c für
den Kunden beeinflussen, steht der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen
ein. Die h/c haftet nicht für Verzögerungen und
Schäden, die an ihrem Auftragswerk für den Kunden
ursächlich durch Verhalten oder Zulieferung eines vorbezeichneten
Dritten entstehen oder wenn sie aufgrund dessen Verhalten
ihren Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder
teilweise nicht nachkommen kann.
- Der Kunde ist verpflichtet, das auftrags- bzw. vertragsgemäß
hergestellte Werk bzw. die geschuldete Dienstleistung abzunehmen.
Sie sind als auftrags- bzw. vertragsgemäße Leistung
anerkannt, wenn der Kunde der h/c nicht binnen 14 Tagen
nach der Ablieferung anderweitig Mitteilung macht.
§ 7 Leistungsänderungen
- Der vertraglich festgelegte Umfang der von der h/c zu
erbringenden Leistungen kann nach näherer Maßgabe
des § 5 nur schriftlich geändert werden.
- Ein Änderungswunsch des Kunden gilt so lange als
nicht vereinbart, bis die h/c unverzüglich, jedoch
innert angemessener Frist Gelegenheit hatte, die Auswirkungen
hinsichtlich Machbarkeit, Widersprüchlichkeitsfreiheit,
Mehraufwand, Terminen und Vergütung zu prüfen
und bis das Prüfungsergebnis in einer eventuellen Auftragsänderung
einvernehmlich berücksichtigt worden ist.
- Durch Änderungswünsche entstehenden Mehraufwand
für Prüfung, Neukalkulation, Stillstandszeiten
etc. trägt der Kunde nach Maßgabe von Zeit-Mehraufwand
und Preisliste. Dies gilt auch, wenn der Änderungswunsch
nicht realisiert wird.
- Für Terminverzug infolge von Änderungswünschen
des Kunden haftet der Kunde. Die h/c wird jedoch stets versuchen,
negative Folgen für den Kunden zu begrenzen. Den dadurch
entstehenden Mehraufwand der h/c oder deren Erfüllungsgehilfen
(z. B. für Überstunden oder Personal-Umdisposition)
trägt der Kunde nach Maßgabe von tatsächlich
angefallenem Zeit-Mehraufwand und Preisliste.
§ 8 Vergütung
- Die Honorarkalkulation der h/c orientiert sich gemäß
branchenüblichen Standards und Rechtsprechung an zwei
Einflussgrößen:
A. An dem durch effiziente Kommunikation erzielbaren Kundennutzen.
Für dessen Größenordnung stellen die Umsatzkategorie
des Kunden und die vorgesehene Verbreitung der Kommunikationsmaßnahmen
zwei anerkannte Hilfsmaßstäbe dar. Dadurch kann
die h/c kleinen und regional tätigen Kunden preisgünstige
Lösungen bieten. Umgekehrt profitieren große,
international tätige Kunden überproportional von
der Effizienz der h/c-Leistung.
B. An den Herstellungskosten, wesentlich beeinflusst von
dem Produkt aus Zeitaufwand mal Stundensatz. Den Aufgaben
für „große“ und „kleine“
Kunden widmet h/c die gleiche Sorgfalt.
Aus diesem Grund differenziert h/c ihre Durchschnittsstundensätze
nach Kundengrößenordnung.
- Sofern die Honorierung der h/c nicht durch Vertrag oder
durch Angebot und Auftrag anderweitig schriftlich geregelt
ist, erfolgt diese nach Zeitaufwand zu den Sätzen der
aktuellen Stundenpreisliste der h/c für den betreffenden
Kunden.
- Wird der h/c von den mit der Schaltung beauftragten Werbeträgern
eine Mittlerprovision eingeräumt, so steht diese grundsätzlich
der h/c zur Abgeltung ihrer erbrachten Leistungen zu.
- Wird das Honorar für die h/c zur Gänze oder
in Teilen mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen
finanziert, so muss das zu Beginn der Konzeptionsfindung
benannte Media-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres geschaltet
werden, um die von der h/c erbrachten Leistungen zu finanzieren.
Ansonsten ist die h/c berechtigt, ihren Aufwand alternativ
oder zusätzlich entsprechend ihrer Preisliste nach
Zeitaufwand zu berechnen.
- Separat berechnet werden nach Kostenvoranschlag und tatsächlichem
Aufwand: Materialien, Reinzeichnungen, digitale Aufbereitungen,
Übersetzungen, Fahrtkosten (ausgenommen Reisezeit und
Reisekosten zum Firmensitz des Kunden im Rahmen der normalen
Betreuung), Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten,
Nutzungsrechts-Übertragungen sowie technische Kosten
wie Satz, Repros, Fotokosten, Fotonebenkosten, Illustrationen,
Grafik- und Tabellenerstellung, Scans, EBV-Retuschen, Proofs
und hochwertiger Digitaldruck, auftragsspezifische Musterkosten,
die Herstellung Bearbeitung und Programmierung von Kommunikationsmitteln
(Druck, Konfektionierung, Sprach-, Musik-, Film- und Videoaufnahmen,
digitale Animationen, Software) und Leistungen von hinzugezogenen
Spezial-Unternehmen (z. B. für Marktforschung, Produktion,
Distribution, PR-Dienstleistungen, Veranstaltungsorganisation,
Messeleistungen, Software, Programmierung etc.) je nach
auftragsspezifischem Aufwand.
- Die h/c ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen
zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis von
erbrachter Leistung zum Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten
Leistung orientiert.
- Der im Kundenauftrag erfolgte Beschaffungs-, Organisations-
und Überwachungsaufwand der h/c für Produktionen
Dritter wird entweder durch Provisionierung durch den Lieferanten
oder durch Berechnung der h/c an den Kunden abzüglich
sämtlicher Rabatte und Provisionen plus „Service-Fee“
(Bearbeitungspauschale) abgerechnet. Sie beträgt 15%
des Brutto-Auftragswertes entsprechend 17,65% auf den Netto-Auftragswert.
Hierüber ist vor Beauftragung Dritter mit dem Kunden
eine schriftliche Übereinkunft zu treffen.
- Leistungen und Auslagen berechnet die h/c zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Die Honorarrechnungen der h/c über Eigen- und Fremdleistungen
sind nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Mediarechnungen und Rechnungen für einzelne Werbemittelproduktionen
der h/c über Dritte sind – sofern Skonto gewährt
wird – skontoabzugsfähig nur bis zur Höhe
der erhaltenen und mit der Rechnung weitergegebenen Skonti
und wenn sie innerhalb der in der Rechnung genannten skontoabzugsberechtigenden
Zahlungsfrist beglichen werden.
§ 9 Ausfallregelungen
- Die h/c kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos
arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten
Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.
- Wird die h/c mit einer Präsentation beauftragt, bei
der kundenspezifische Themen be- und verarbeitet werden,
so erkennt der Kunde an, dass eine kundenspezifische Konzeption
und/oder Ausarbeitung angemessen zu honorieren ist. Wurde
für eine Leistung, deren Erbringung der Kunde den Umständen
nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, ein
Honorar nicht vereinbart, so gilt die Preisliste der Agentur,
bzw. die in entsprechenden Publikationen veröffentlichte
branchenübliche Vergütung als zu entrichten.
- Werden von der h/c im Zuge der Produktionsabwicklung im Kundenauftrag Angebote
für Fremdleistungen eingeholt und wird dann der Auftrag
vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die h/c für
die Angebotseinholung aufgewendete Leistungen nach Zeit-
und Kostenaufwand.
- Wird der vereinbarte Termin durch h/c nicht eingehalten, so kann der Kunde
der h/c eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen,
dass er die Annahme der Leistung der h/c nach Ablauf der
Frist ablehnt. Nach fruchtlosem Fristablauf, ist er berechtigt,
vom Vertrag zurück zu treten (Wandelung). Hat h/c die
verspätete Herstellung zu vertreten, so kann der Kunde
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
- Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Mitwirkung nicht fristgemäß
nach, so kann h/c Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen
Aufwendungen sowie eine angemessene Entschädigung verlangen.
Die Höhe der angemessenen Entschädigung ergibt
sich zum einen aus der Dauer des Verzugs und der Höhe
der vereinbarten Vergütung und zum anderen aus der
Ersparnis von Aufwendungen sowie anderweitiger Verwendung
der Arbeitskräfte.
- Ferner kann h/c dem Kunden zur Nachholung der Handlung eine angemessene
Frist mit der Erklärung bestimmen, dass die h/c bei fruchtlosem
Fristablauf den Auftrag bzw. Vertrag kündigt. In diesem
Falle kann h/c einen der geleisteten Arbeit entsprechenden
Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung
nicht inbegriffenen Auslagen, verlangen. Eine weitergehende
Haftung des Kunden wegen Verschuldens bleibt unberührt.
- Wenn der Kunde einen Auftrag abbricht, so wird er der h/c die angefallenen
Kosten, ausfallenden Provisionen und aufgewendeten Zeitkosten
ersetzen und sie von allen Verbindlichkeiten gegenüber
Dritten freistellen, welche die h/c in Erwartung der Fortdauer
des Auftrags eingegangen ist. Eine weitergehende Haftung
des Kunden wegen Verschuldens und die Geltendmachung eines
Anspruchs auf Schadensersatz bleiben unberührt.
- Zahlungszielüberschreitungen werden mit 8% Verzugszinsen über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank
berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens
bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Im streitigen Fall gilt für die Rechtmäßigkeit einer Forderung
die Beachtung der Richtlinien des Gesamtverbandes Werbeagenturen
(GWA) für Offline-Leistungen und des Deutschen Multimedia
Verbandes (dmmv) für Online-Leistungen als vereinbart.
Für die Bewertung einer Forderung gelten im streitigen
Fall die in der jeweils aktuellen Ausgabe des „Etat-Kalkulator“
(creativ collection Verlag GmbH, Freiburg) genannten durchschnittlichen
Branchenhonorare als vereinbart.
- Die offene Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher
Genehmigung der anderen Vertragspartei zulässig. Die
Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung
des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
- Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem
jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
- Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen
aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
§ 10 Rechte
- Mit Zahlung des Agenturhonorars einschließlich der
Lizenz für die Übertragung des Vervielfältigungsrechts,
erwirbt der Kunde nur das Recht zur Vervielfältigung
der Arbeit im ursprünglich vereinbarten Umfang und
zu dem ursprünglich vereinbarten speziellen Zweck.
- Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang
und Zweck hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie
eine zusätzliche Honorierung erforderlich.
- Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten
nicht als mitübertragen, sofern nicht eine besondere
Vereinbarung erfolgt.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die von der h/c im Angebotsstadium
eingereichten Vorschläge zu verwenden und zwar unabhängig
davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder
nicht oder dafür Honorar gezahlt wurde. Dies gilt auch
für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch
Dritte.
- Ist Software Gegenstand der Leistungen, gilt § 69
a bis g UrhG.
- Der Kunde darf Unterlizenzen nur erteilen und Leistungen
nur vervielfältigen, vermieten oder sonst wie verwerten,
wenn darüber eine Vereinbarung mit der h/c erzielt
worden ist.
- Nutzungs- oder sonstige eingeräumte Rechte gelten
so lange als nur widerruflich erteilt, bis der Kunde die
geschuldete Vergütung vollständig entrichtet hat.
Befindet er sich mit der Vergütungszahlung im Verzug,
kann die h/c die Rechteübertragung für die Dauer
des Vollzugs widerrufen.
- Die h/c sorgt im Rahmen ihrer sorgfältigen und korrekten
Arbeit dafür, dass ihre Leistungen für den Kunden
frei sind von Ansprüchen Dritter.
- Die h/c verpflichtet sich, die erbrachten Leistungen nicht
in wiedererkennbarer Form für andere Auftraggeber zu
verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch über die
Beendigung eines Auftragsverhältnisses hinaus.
- Im Fall von befürchteten oder tatsächlichen
Schutzrechtsverletzungen zu Lasten Dritter darf die h/c
– unbeschadet eventueller Schadensersatzansprüche
des Kunden – nach eigener Wahl und zunächst auf
eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung im Interesse
des Kunden Änderungen vornehmen, die eine Schutzrechtsverletzung
aufheben, oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte
erwerben. Der Kunde darf die Übernahme dieser Kosten
nicht unbillig verweigern, wenn sie in seinem Interesse
enstanden sind und dies die nach objektivem Preis-/Leistungsverhältnis-Ermessen
günstigere Lösung ist.
- Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von
Entwürfen nach marken-, geschmacksmuster-, patent-
oder gebrauchsmusterrechtlichen Vorschriften wird die Gewähr
seitens der h/c nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.
Die Klärung hiermit zusammenhängender Fragen obliegt
allein dem Kunden. Maßnahmen hierfür trifft der
Kunde in eigener Verantwortung auf eigene Kosten, sofern
zwischen den Parteien nicht ausdrücklich anderes vereinbart
wurde.
§ 11 Haftung
- Die h/c haftet nicht wegen der in ihren für den Kunden
durchgeführten Kommunikationsmaßnahmen enthaltenen
Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.
- Die h/c haftet hinsichtlich Ihrer Leistung und der Leistung
von ihr zur Erfüllung des Kundenauftrags beauftragter
Dritter nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
und für den Ausgleich typischer und voraussehbarer
Schäden.
- Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der
Summe nach begrenzt auf die Höhe des voraussehbaren
Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet
werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf
die Höhe der vereinbarten bzw. tatsächlich gezahlten
Vergütung.
- Die h/c haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel
oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten,
die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht
für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten.
- Nach der Druckreif- bzw. Freigabeerklärung zur Veröffentlichung
durch den Kunden ist die h/c von jeder Verantwortung für
die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Soweit
der Kunde von sich aus Korrekturen vornehmen lässt,
enfällt die Haftung der h/c.
- Für Fehler im Rahmen ihrer Mittlertätigkeit
bei Werbeeinschaltungen haftet die h/c nur, soweit ihr selbst
Ansprüche gegen die Werbungdurchführenden zustehen.
- In Verträgen oder gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
mit Dritten (Werbeträger, Werbemittler, Druckereien
und sonstige Produktionsfirmen von Kommunikationsmitteln)
durch die h/c vereinbarte Haftungsbeschränkungen gelten
auch gegenüber dem Kunden.
- Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet
die h/c nicht, wenn der Kunde vor oder nach der Datenübergabe
keine Datensicherung vorgenommen hat.
- Die h/c prüft die rechtliche Unbedenklichkeit ihrer
vorgeschlagenen Lösungen und Maßnahmen mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Werbekaufmanns und den juristischen
Grundkenntnissen, die üblicherweise von diesem erwartet
werden dürfen. Sie ist nicht verpflichtet, ihre Entwürfe
und Maßnahmenvorschläge vorher juristisch prüfen
zu lassen.
- Eine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit
einer Kommunikationsmaßnahme entfällt, wenn die
Maßnahme auf ausdrücklichen Kundenwunsch vorgenommen
wurde, obwohl die h/c auf eventuell bestehende rechtliche
Bedenken hingewiesen hatte oder wenn der Schaden auf Grund
einer nach herrschender Lehrmeinung so nicht in jedem Fall
zu erwartenden richterlichen Entscheidung eingetreten ist.
- Die Durchführung einer Rechtsberatung in Zusammenhang
mit (9) und (10) obliegt dem Kunden zu seinen Lasten.
- Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung
des Kunden erteilt werden, übernimmt die h/c keine
Haftung. Sie tritt lediglich als Mittler auf.
§ 12 Entwürfe, Daten, Unterlagen,
Leistungsdokumentation
- Entwürfe und Arbeitsdateien bleiben nach geltendem
Urheberrecht Eigentum der h/c und sind in angemessener
Frist nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. Für
Beschädigungen haftet der Kunde.
- Die h/c bewahrt die von ihr oder Dritten erstellten Arbeitsunterlagen bis
1 Jahr nach Auftragserfüllung oder Vertragsende kostenlos
auf. Danach ist sie berechtigt, diese ohne Mitteilungserfordernis
zu vernichten, soweit nicht längere gesetzliche Aufbewahrungsfristen
anderes bestimmen. Binnen eines Jahres nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses kann die Herausgabe oder Vernichtung
nur von solchen Unterlagen verlangt werden, an denen der
jeweils andere Partner oder dessen Erfüllungsgehilfen
keine Urheberrechte haben oder an denen der fordernde Partner
ein fortdauerndes Nutzungsrecht hat. Die h/c schuldet beispielsweise
im Fall der Nutzungsrechtsfortdauer von Drucksachen nur
die Herausgabe vertraglich hergestellter Druckunterlagen
als unveränderliche EPS-Dateien, nicht jedoch in Form
von veränderlichen Arbeitsdateien. Dies gilt, insoweit
keine andere Regelung unter Beachtung des UrhG vereinbart
wurde.
- Die h/c ist berechtigt, die von Ihr entwickelten Kommunikationsmittel
in einer, den beabsichtigten Kommunikationszweck nicht
störenden
Weise zu signieren, in ihrer Eigenwerbung die Betreuung
des Kunden als Referenz zu benennen und die für den
Kunden entwickelten Lösungen in ihr geeignet erscheinenden
Kommunikations-Fachmedien öffentlich textlich und visuell
zu zitieren. Kann der Kunde ein entgegenstehendes, berechtigtes
Interesse geltend machen, werden sich die Vertragspartner
auf eine den Interessen beider Parteien gerecht werdende
Lösung einigen.
- Die h/c hat ein Anrecht auf 10 Belegexemplare jedes von
ihr entwickelten Kommunikationsmittels.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Für h/c-Leistungen im Bereich Providing, Hosting
und Software-Vertrieb gelten diese AGB nicht. Vielmehr sind
hierfür jeweils speziellere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der h/c maßgeblich.
- Als Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten auch eMails.
- Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der h/c müssen schriftlich in Vertrags- und/oder Auftragsform
erfolgen.
- Abweichungen gem. (3) im Einzelfall präjudizieren
nicht die fortdauernde Gültigkeit dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in partem oder in toto in anderen
Fällen.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden
nur mit den Teilen Vertragsbestandteil, die in eine gemeinsame
vertragliche Regelung gem. (3) einfließen und somit
ausdrücklich anerkannt werden.
- Es kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.
- Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit
im übrigen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung
tritt diejenige zulässige Bestimmung, die in ihrer
Wirkung der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten
kommt. Entsprechendes gilt für hier versehentlich nicht
angesprochene Sachverhalte.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten,
auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist
Düsseldorf.
§ 14 Gültige Fassung
Letzter Stand der Überarbeitung dieser gültigen
Fassung ist der 24. Januar 2005
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